SATZUNG 

des

 „ Traditionsverbandes der ehemaligen Garnison HERBORNSEELBACH e.V."

 

 

 1. Name , Sitz und Geschäftsjahr

 

Der am 11.September 1993 in Herbornseelbach gegründete Verein führt den Namen

 

" Traditionsverband der ehemaligen Garnison HERBORNSEELBACH e.V."

 

Er ist am 6. Jan. 1994 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herborn unter Nr. 3510 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Herbornseelbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalen-derjahr.

 

§ 2 Zweck , Aufgaben und Grundsätze

 

1. Der "Traditionsverband der ehemaligen Garnison Herbornseelbach e.V." ist eine Verbindung ehemaliger Soldaten, Reservisten und ehemaliger ziviler Angehöriger der Garnison Herbornseelbach sowie Freunden aus ehemaligen Patenschaften und allen der Garnison verbundenen natürlichen und juristischen Personen.

 

2. Zweck des Vereins ist

 a)  die Betreuung der Soldaten , Reservisten und zivilen Mitarbeitern / innen

 b)  die Pflege des kameradschaftlichen Zusammenhaltes der ehemaligen Angehörigen und Freunde der Garnison Herbornseelbach,

 c)  die Förderung des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland durch die Weitergabe von Informationen zur aktuellen Entwicklung in der Bundeswehr und Erläuterung und Förderung ihres Auftrages,

 d)  Mitwirken bei der Traditionspflege.

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- die Durchführung von Treffen mit aktiven und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, den Angehörigen der Traditionsverbände und den Freunden und Förderern des Vereins,

- das Ausrichten von Vortragsveranstaltungen,

- Besuche historisch bedeutsamer Stätten.

 

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbegünstige Zwecke " der Abgabenordnung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Vergütungen. Auslagen im Interesse des Vereins werden auf Antrag erstattet, wenn sie vom Vorstand genehmigt worden sind.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

 Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern - fördernden Mitgliedern

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden , die dem Verein angehören will , ohne sich in ihm aktiv zu betätigen

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt ‚ Ausschluss oder Tod.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird von diesem zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bestätigt. Der Austritt ist bis spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand einzureichen.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

   - wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

   - wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

   - wegen Schädigung des Ansehens des Vereins .

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Handelt es sich bei dem Mitglied zugleich um ein Mitglied des Vorstandes, entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

 

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung        durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Um - lagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit  Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. 

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Die Rechte und Pflichten

 

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Mitglieder oder Förderer können dem Verein Spenden zukommen lassen; diese sind ordnungsgemäß zu verbuchen und zweckgebunden zu verwenden.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

- der Vorstand - die Mitgliederversammlung

 

 § 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus: - der / dem ersten Vorsitzende ( n ) - der / dem stellvertretenden Vorsitzende ( n ) - dem / der Kassenwart (in) - dem / der Schriftführer ( in ) - dem / der Pressewart ( in ) - zwei Beisitzer (innen)

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/seiner Vertreters(in). Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind : - der/die 1. Vorsitzende - der/die stellvertretende Vorsitzende - der/die Kassenwart(in)

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Vereins- mitglieder. Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes ,

 - Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer ( innen ) ,

 - Entlastung und Wahl des Vorstandes ,

 - Wahl der Kassenprüfer ( innen ) ,

 - Festsetzung von Beiträgen , Umlagen und deren Fälligkeit ,

 - Genehmigung des .Haushaltsplanes ,

- Satzungsänderungen ,

 - Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen ,

 - Beschlussfassung über Anträge ,

 - Auflösung des Vereins .

 

 § 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich gegebene Adresse gerichtet ist. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 12 Ablauf und Beschlussfassungen von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich aus- geübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederver- sammlung als Gäste teilnehmen. 2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.

 

§ 14 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer(innen). Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer(innen) haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsge- mäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen .Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.

 

 § 16 Protokollierung von Beschlüssen

 

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder-schrift ist von der / dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter (in) und dessen / deren Schrift-führer( in) zu unterschreiben.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden .

2. Die Liquidation erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Soldatenhilfswerk zu. 

 

 § 18 Inkrafttreten

 

 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung am 11. September 1993 beschlossen worden.

 Zur Rechtswirksamkeit wurde sie von folgenden stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben:

 

 

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